NATO-Regelwerk
Vorwort
Das Regelwerk der vereinten NATO-Streitkräfte stellt das Rückgrat der Allianz und eine grundlegende Handlungsanweisung dar. Das Regelwerk muss zu jedem Zeitpunkt und unter allen Umständen vorrangig beachtet werden. Die einzige Ausnahme bilden hierbei die Server-Regeln, welche auch diesem Regelwerk vorrangig sind.
Jegliche, offensichtliche oder weniger offensichtliche Lücken und/oder fehlerhafte Formulierungen in dem nachfolgenden Text, sind in keinster Weise auszunutzen und sind dem Generalstab sofort mitzuteilen
Jede Person, welcher den NATO-Streitkräften angehört, akzeptiert dies in seiner aktuellen Fassung. Der Generalstab hält sich zukünftige Änderungen vor. Jeder Soldat ist eigenständig dafür verantwortlich, sich Änderungen anzueignen.
Regeln
§1. Verhaltensordnung
§1 (1) Koalitionsmitgliedern
Jedes Mitglied der Koalition, unabhängig ihres Dienstgrades, seiner Anschauung oder anderweitigen Kriterien, ist zu jeder Zeit respektvoll zu behandeln. Hinzufügend ist von jedem Mitglied gefordert, stets seriös und seines Ranges entsprechend aufzutreten.
§1 (2) Außenstehende
§1.2.1 - Für alle Mitglieder der Terror-Koalition gelten die Grundrechte im gleichen Umfang wie für alle anderen Zivilisten. Gefangene sind als Kriegsgefangene zu betrachten.
§1.2.2 - Das Foltern jeglicher Personen ist unter allen Umständen verboten.
§1 (3) Salutierpflicht
Jedes Mitglied mit dem Dienstgrad Lieutenant oder höher ist unter sicheren Umständen zu salutieren. Sichere Umstände gemäß diesem Paragraphen sind Antreffen im Stützpunkt, während Ansprachen oder in gesicherten “Forward Operating Bases” (FOB) im Feld.
§1 (4) Schaden an Koalitionsmitgliedern
Das Anrichten von Schaden an jeglichen Mitgliedern der Koalition ist strengstens untersagt. Eine Ausnahme stellt dabei der Rahmen der Notwehr dar.
§1 (5) Wahrung der Menschenrechte
Menschenrechte sind das Rückgrat der Koalition. Die Einhaltung dieser ist unabdingbar. Außerdem ist das endgültige Töten von bewusstlosen Personen verboten.
§1 (6) Genussmittel während der Dienstzeit
Während der Dienstzeit ist es jedem Soldaten der NATO untersagt, berauschende Genussmittel wie z.B. Alkohol oder Cannabis zu konsumieren. Der Konsum und Besitz von generell als illegal geltenden Substanzen ist in jeglicher Form untersagt.
§2. Weisungsbefugnis
§2.1 Grundlegend kann jegliche Weisungsbefugnis nur auf Personen angewendet werden, die einen niedrigeren Dienstgrad tragen als die Person, welche die Weisung gibt.
§2.2 Direkte Weisungsbefugnis wird jedem Soldaten ab dem Rang des Sergeants zugesprochen.
§2.3 Indirekte Weisungsbefugnis wird jedem Soldaten ab dem Rang des Private First Class zugesprochen. Indirekte Weisungsbefugnis gemäß diesem Paragraphen sind Weisungsrechte, welche erst in Notsituationen (z.B. bei Verlust des Truppführers im Feld) Anwendung finden. Sollte keine Notsituation bestehen, gelten diese Weisungsrechte nicht.
§2.4 Das Befolgen jeglicher Weisungen ist für jeden Soldaten verpflichtend. Befehle von Personen mit höherem Dienstgrad revidieren niederrangige Befehle, sofern sie im selben Kontext gegeben werden.
§2.5 Anweisungen dürfen missachtet werden, wenn sie Handlungen verlangen, die gegen dieses Regelwerk verstoßen oder den allgemein anerkannten moralischen Grundsätzen widersprechen. Ein solcher Vorfall ist unverzüglich dem Generalstab zu melden. Das Unterlassen der Meldung wird als Beteiligung an einer Straftat gewertet.
§2.6 Medizinisches Personal erhält bei Krankheitsausbrüchen eine erhöhte Weisungsbefugnis bis einschließlich des Ranges Major, sollten sie diese noch nicht bereits durch ihren jetzigen Rang besitzen.
§2.7 Das Einberufen oder Leiten eines Briefings ist erst ab dem Rang des Lieutenants gestattet. Ausnahmen können bei dem Hochrangigsten, der im Dienst ist, angefragt werden.
§2 (1) Sonderbefugnisse
Mitglieder der Militärpolizei (MP) tragen höhere Weisungsbefugnis. Jedoch finden diese lediglich während des Vollzuges oder Diensthandlungen als MP Anwendung. Diese ergeben, dass die Weisungsbefugnis wie folgt ausgeweitet wird:
MP Mannschafter [PVT -> CPL] bis zu Master Sergeant MP Unteroffiziere [SGT -> SGM] bis zu Captain MP Offiziere [LT -> MAJ] bis zu Lieutenant Colonel MP Einheitsleitung [LTC -> COL] bis zu Colonel
Der Einheitsleitung und dem Generalstab wird hierbei das Recht zugesprochen, einzelnen Mitgliedern das erweiterte Weisungsrecht einzuschränken.
§2 (2) Ermittlungsbefugnis
Der Militärpolizei und dem Geheimdienst wird das Recht zugesprochen, gegen andere Mitglieder der Koalition zu ermitteln. Grundlegend dürfen diese Ermittlungen gegen alle Einheiten durchgeführt werden. Als Ermittlungen gelten nach diesem Paragrafen jegliche Handlung, die der Aufklärung einer Straftat oder eines Unglücks dient (z.B. Festsetzung, Befragung, Entwaffnung etc.). Im Zweifelsfall obliegt dem Generalstab Entscheidungsgewalt im Einzelfall. Dabei gelten für die jeweiligen Einheiten folgende Sonderregelungen:
Militärpolizei: Verbot von Ermittlungen gegen den Generalstab Ermittlungen gegen den Geheimdienst nur mit Verfügung des Vice-/Generals
Geheimdienst: Verbot von Ermittlungen gegen den Generalstab Ermittlungen gegen die Militärpolizei nur mit Verfügung des Vice-/Generals
§2 (3) Globaler Funk
Der Militärpolizei sowie dem Geheimdienst ist es gestattet, den globalen Funk innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches zu verwenden. Dies bedeutet jedoch nicht, jeden beliebigen Funkspruch im globalen Funk abzusetzen.
§2 (4) Streifenfahrten
Der Militärpolizei ist es gestattet, im Rahmen von Streifen, das militärische Einsatzgebiet eigenständig zu patrouillieren, diese müssen aus mindestens zwei Personen bestehen. Dabei gehen sie sowohl Militär-polizeilichen als auch rein polizeilichen Aufgaben nach.
§3. Stützpunkt
§3 (1) Allgemeines Verhalten auf dem Stützpunkt
§3.1.1 Jeder einzelne Soldat der Koalition ist für die Sicherheit des Stützpunktes verantwortlich. Dazu zählt auch die eigenständige Übernahme der Torwache. Die Torwache wird trotz Briefings durchgeführt, sofern dort nichts Wichtiges angesagt wird.
§3.1.2 Innerhalb des Stützpunktes ist das Verwenden von jeglicher Ausrüstung nur im Verteidigungsfall oder im Rahmen von Tryouts, Trainings, Schussübungen oder der Ausübung hoheitlicher Maßnahmen erlaubt.
§3.1.3 Die Kletterausrüstung der Navy Seals darf innerhalb des Stützpunktes ausschließlich für sinnvolle Zwecke eingesetzt werden.
§3 (2) Betreten des Stützpunktes
§3.2.1 Der Stützpunkt darf grundsätzlich nur durch Mitglieder der Koalition betreten werden. Außenstehende dürfen nur mit Erlaubnis eines Offiziers [LT+] den Stützpunkt betreten.
§3.1.2 Besucher müssen vor Betreten durchsucht und während des gesamten Aufenthalts innerhalb der Basis begleitet werden. Der Offizier, der die Erlaubnis gegeben hat, trägt hierbei die vollständige Verantwortung.
§3 (3) Verlassen des Stützpunktes
§3.3.1 Das Verlassen des Stützpunktes ist nur mit der Genehmigung eines Unteroffiziers oder eines ranghöheren Vorgesetzten erlaubt. Selbige dürfen das Verlassen von Niederrangigen gestatten. Ausnahmen bilden hierbei die Scharfschützen, der Geheimdienst und die Fliegerstaffel, wobei genaueres durch die Einheitsleitungen festgelegt werden kann.
§3.3.2 Der Stützpunkt ist zwangsmäßig in Form eines Trupps (vier bis acht Personen) zu verlassen. Ausnahmen bilden dabei Notfallsituationen. Notfallsituationen gemäß diesem Paragraphen sind ausgelöste Notfunks mit bekannter Position, zu welchen auch einzeln angerückt werden darf.
§3.3.3 Das Verlassen der Basis ist auch gestattet, wenn man sich in einer Patrouille von vier Personen befindet. Diese Patrouille muss jedoch von einem Sergeant oder einer höhergestellten Person genehmigt werden.
§3 (4) Sicherheitsfreigaben
§3.4.1 Die Sicherheitsfreigaben stellen die jeweilige Berechtigung dar, Räumlichkeiten innerhalb des Stützpunktes zu betreten. Die Sicherheitsfreigaben lauten wie folgt:
| Dienstgrad | Sicherheitsfreigabe |
|---|---|
| Generalstab [BGEN -> GEN] | Freigabe 5 |
| Einheitsleitungen [LTC -> COL] | Freigabe 4 |
| Offiziere [LT -> MAJ] | Freigabe 3 |
| Unteroffiziere [SGT -> SGM] | Freigabe 2 |
| Mannschafter [PVT -> CPL] | Freigabe 1 |
§3.4.2 Sicherheitsstufen dürfen nur im Rahmen der Verteidigung des Stützpunktes missachtet werden. Dem Geheimdienst und der Militärpolizei wird das Recht eingeräumt, Sicherheitsfreigabe im Rahmen des Vollzuges oder der Ermittlung von Straftaten überschritten zu werden. Ausnahme bilden dabei die Büroräume der Generalität.
§4. Beförderungen und Degradierungen
§4 (1) Beförderungs- und Sanktionsbefugnisse
Die Befugnis von Beförderungen geht mit der Befugnis der Sanktion einher. So darf im selben Rahmen befördert und degradiert werden. Die Befugnisse belaufen sich auf folgende:
| Dienstgrad | Befugnis bis |
|---|---|
| General | Vice-General |
| Vice-General | Lieutenant General |
| Lieutenant General | Colonel |
| Major General | Colonel |
| Brigadier General | Colonel |
| Colonel | Lieutenant Colonel |
| Lieutenant Colonel | Major |
| Major | Lieutenant |
| Captain | Sergeant Major |
| Lieutenant | Sergeant First Class |
| Sergeant Major | Sergeant |
| Master Sergeant | Corporal |
| Sergeant First Class | Specialist |
| Staff Sergeant | Private First Class |
| Sergeant | Private |
§5. Geheimhaltung
Alle Informationen unterliegen grundlegender Vertrautheit. Diese dürfen ohne weiteres nicht an Außenstehende weitergegeben werden.
§6. Vollzug
Für die Durchsetzung des Regelwerkes ist in erster Linie der Generalstab zuständig. In dessen Namen ist die Militärpolizei damit beauftragt, das Regelwerk durchzusetzen und Sanktionen in diesem Rahmen auszusprechen. Im Umkehrschluss ist es der Militärpolizei verboten, den Generalstab zu sanktionieren. Verstöße müssen dem General gemeldet werden.
§7. Beförderungsrichtlinien
§7.1 Dieser Paragraph stellt eine grundsätzliche Regelung dar, genaueres darf durch die einzelnen Einheiten festgelegt werden.
§7.2 Für Beförderungen gelten folgende Mindestabstände:
| Sicherheitslevel | Mindestabstand |
|---|---|
| Sicherheitslevel 5 | 7 Tage bzw. Bewerbungspahse |
| Sicherheitslevel 4 | 7 Tage bzw. Bewerbungspahse |
| Sicherheitslevel 3 | 6 Tage |
| Sicherheitslevel 2 | 4 Tage |
| Sicherheitslevel 1 | 2 Tage |
§8. Funkrichtlinien
§8.1 Grundsätzlich gelten für den Funk alle sonstigen gültigen Verhaltensregeln.
§8.2 Der globale Funk (/funkg) wird erst ab dem Rang des Lieutenants verwendet. Ausnahmen bilden dabei Genehmigungen durch einen Offizier + oder Notsituationen, in welchen kein Offizier zur Verfügung steht.
§8.3 Es ist, sich während des normalen Funkverkehrs an die in der Ausbildung erläuterte Funkdisziplin zu halten.
§8.4 Bei Einsätzen ist es verpflichtend, einen der zusätzlichen Funkkanäle (Alpha, Bravo, Charlie) zu nutzen, um den NATO-Funk während des Einsatzes freizuhalten.
§8.5 Die Piloten müssen beim Start eines Fluges den Piloten/ATC Funk als Hauptkanal nutzen.
§9. Angriffe auf feindliche Hauptquartiere
§9.1 Angriffe auf feindliche Hauptquartiere dürfen nur mit ausreichendem Grund geschehen. Beispiele wären u.a.:
(1) Mitglied der NATO wird als Geisel gehalten
(2) Angriffe auf Stellungen der NATO
(3) Feindliche Inbesitznahme von NATO-Ausrüstung
(4) Verbrechen an der Zivilbevölkerung
(5) Kriegsverbrechen jeglicher Art
(6) Informationsbeschaffung innerhalb des NATO-Stützpunktes
§9.2 Diese Gründe müssen der regulären Protokollierung beigefügt werden.
§10. Pflicht zur Kameradschaft
Ein Soldat ist dazu verpflichtet, sich mit seinen Kameraden zu verstehen. Man muss sich nicht mögen oder mehr, sondern auf professioneller Basis zusammenarbeiten können. Dies dient dazu, dass sich die Soldaten nicht gegenseitig in die Pfanne hauen und sich eher den Rücken stärken. Das sorgt auch für eine gute und fließende Zusammenarbeit bei Einsätzen.
§11. Ausnutzung von Fahrzeugen
Fahrzeuge werden ausschließlich für die dafür vorgesehenen Zwecke genutzt oder ausgeparkt. Dabei ist zu beachten, dass keine Personen zu Schaden kommen. Weiterhin ist darauf zu achten, dass keine Infrastruktur beschädigt wird.
§11.1 Ebenso ist es Soldaten, welche nicht Teil des Generalstabs untersagt, den zivilen Mercedes-Benz zu nutzen.
§12. Veteranenposten
Jedem Mitglied des Generalstabes, welches ehrenvoll seinen Rang niedergelegt hat oder seines Ranges enthoben wurde, steht das Recht zu, in seiner eigenen Einheit mind. den Rang des Lieutenant zu erhalten.